VOB
Teil B
§1 Art und Umfang der Leistung
1. Die auszuführende
Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Als
Bestandteil des Vertrages gelten auch die Allgemeinen Technischen
Vertragsbedingungen für Bauleistungen.
2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander
a) die Leistungsbeschreibung,
b) die Besonderen Vertragsbedingungen,
c) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen,
d) etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen,
e) die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen,
f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.
3. Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen bleibt dem Auftraggeber
vorbehalten.
4. Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen
Leistung erforderlich werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen
des Auftraggebers mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige
Leistungen nicht eingerichtet ist. Andere Leistungen können dem
Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übergeben werden.
§ 2 Vergütung
1. Durch die
vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach
der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den
Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen,
den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen
und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.
2. Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und
den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere
Berechnungsart (z.B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen,
nach Selbstkosten) vereinbart ist.
3. (1) Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis
erfaßten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v.H. von
dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche
Einheitspreis.
(2) Für die über 10 v.H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes
ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr-
oder Minderkosten zu vereinbaren.
(3) Bei einer über 10 v.H. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes
ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte
Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer
nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen)
oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises
soll im wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch
Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten
und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt.
Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis vergütet.
(4) Sind von der unter einem Einheitspreis erfaßten Teilleistung
andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart
ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene
Änderung der Pauschalsumme gefordert werden.
4. Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen des Auftragnehmers
vom Auftraggeber selbst übernommen (z.B. Lieferung von Bau-, Bauhilfs-
und Betriebsstoffen), so gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird,
§ 8 Nr. 1 Absatz 2 entsprechend.
5. Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen
des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag
vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung
der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll
vor der Ausführung getroffen werden.
6. (1) Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert,
so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muß
jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der
Ausführung der Leistung beginnt.
(2) Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung
für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten
Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.
7. (1) Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart,
so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte
Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich
ab, daß ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§
242 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung
der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs
ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen. Nrn. 4, 5
und 6 bleiben unberührt.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt Absatz 1 auch für Pauschalsummen,
die für Teile der Leistung vereinbart sind; Nr. 3 Absatz 4 bleibt
unberührt.
8. (1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter
eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet.
Der Auftragnehmer hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen
Frist zu beseitigen; sonst kann es auf seine Kosten geschehen. Er
haftet außerdem für andere Schäden, die dem Auftraggeber hieraus
entstehen.
(2) Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu, wenn der Auftraggeber
solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht im
auch zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrages notwendig
waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und
ihn unverzüglich angezeigt wurden. Soweit dem Auftragnehmer eine
Vergütung zusteht, gelten die Rechtsgrundlagen für geänderte oder
zusätzliche Leistungen der Nummer 5 oder 6 entsprechend.
(3) Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag
(§ 677 ff.) bleiben unberührt.
9. (1) Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder
andere Unterlagen, die der Auftrag- nehmer nach dem Vertrag, besonders
den Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte,
nicht zu beschaffen hat, so hat er sie zu vergüten.
(2) Läßt er vom Auftragnehmer nicht aufgestellte technische Berechnungen
durch den Auftragnehmer nachprüfen, so hat er die Kosten zu tragen.
10. Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche
vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 15).
§ 3 Ausführungsunterlagen
1. Die für
die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich
und rechtzeitig zu übergeben.
2. Das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen, ebenso der
Grenzen des Geländes, das dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt
wird, und das Schaffen der notwendigen Höhenfestpunkte in unmittelbarer
Nähe der baulichen Anlagen sind Sache des Auftraggebers.
3. Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Geländeaufnahmen
und Absteckungen und die übrigen für die Ausführung übergebenen
Unterlagen sind für den Auftragnehmer maßgebend. Jedoch hat er sie,
soweit es zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehört, auf etwaige
Unstimmigkeiten zu überprüfen und den Auftraggeber auf entdeckte
oder vermutete Mängel hinzuweisen.
4. Vor Beginn der Arbeiten ist, soweit notwendig, der Zustand der
Straßen und Geländeoberfläche, der Vorfluter und Vorflutleitungen,
ferner der baulichen Anlagen im Baubereich in einer Niederschrift
festzuhalten, die vom Auftraggeber und Auftragnehmer anzuerkennen
ist.
5. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen oder
andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders
den Technischen Vertragsbedingungen, oder der gewerblichen Verkehrssitte
oder auf besonderes Verlangen des Auftraggebers (§ 2 Nr. 9) zu beschaffen
hat, sind dem Auftraggeber nach Aufforderung rechtzeitig vorzulegen.
6. (1) Die in Nr. 5 genannten Unterlagen dürfen ohne Genehmigung
ihres Urhebers nicht veröffentlicht, vervielfältigt, geändert oder
für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
(2) An DV-Programmen hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung
mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf
den festgelegten Geräten. Der Auftraggeber darf zum Zwecke der Datensicherung
zwei Kopien herstellen. Diese müssen alle Identifikationsmerkmale
enthalten. Der Verbleib der Kopien ist auf Verlangen nachzuweisen.
(3) Der Auftragnehmer bleibt unbeschadet des Nutzungsrechts des
Auftraggebers zur Nutzung der Unterlagen und der DV-Programme berechtigt.
§ 4 Ausführung
1. (1) Der
Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung
auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen
Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen
Genehmigungen und Erlaubnisse - z.B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht,
dem Wasserrecht, dem Gewerberecht - herbeizuführen.
(2) Der Auftraggeber hat das Recht, die vertragsgemäße Ausführung
der Leistung zu überwachen. Hierzu hat er Zutritt zu den Arbeitsplätzen,
Werkstätten und Lagerräumen, wo die vertragliche Leistung oder Teile
von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe und Bauteile
gelagert werden. Auf Verlangen sind ihm die Werkzeichnungen oder
andere Ausführungsunterlagen sowie die Ergebnisse von Güteprüfungen
zur Einsicht vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
wenn hierdurch keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden. Als
Geschäftsgeheimnis bezeichnete Auskünfte und Unterlagen hat er vertraulich
zu behandeln.
(3) Der Auftraggeber ist befugt, unter Wahrung der dem Auftragnehmer
zustehenden Leistung (Nr. 2) Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen
Ausführung der Leistung notwendig sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich
nur dem Auftragnehmer oder seinem für die Leitung der Ausführung
bestellten Vertreter zu erteilen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Dem Auftraggeber ist mitzuteilen, wer jeweils als Vertreter des
Auftragnehmers für die Leitung der Ausführung bestellt ist.
(4) Hält der Auftragnehmer die Anordnungen des Auftraggebers für
unberechtigt oder unzweckmäßig, so hat er seine Bedenken geltend
zu machen, die Anordnungen jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn
nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
Wenn dadurch eine ungerechtfertigte Erschwerung verursacht wird,
hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen.
2. (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung
nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln
der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu
beachten. Es ist seine Sache, die Ausführung seiner vertraglichen
Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen.
(2) Er ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und
berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern
allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die
Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu
den Arbeitnehmern regeln.
3. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der
Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen
die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder
gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber
unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich
mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen
oder Lieferungen verantwortlich.
4. Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, dem
Auftragnehmer unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen:
a) die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle,
b) vorhandene Zufahrtswege und Anschlußgleise,
c) vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie. Die Kosten für
den Verbrauch und den Messer oder Zähler trägt der Auftragnehmer,
mehrere Auftragnehmer tragen sie anteilig.
5. Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Leistungen und
die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme
vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen. Auf Verlangen des Auftraggebers
hat er sie vor Winterschäden und Grundwasser zu schützen, ferner
Schnee und Eis zu beseitigen. Obliegt ihm die Verpflichtung nach
Satz 2 nicht schon nach dem Vertrag, so regelt sich die Vergütung
nach § 2 Nr. 6.
6. Stoffe oder Bauteile, die dem Vertrag oder den Proben nicht entsprechen,
sind auf Anordnung des Auftraggebers innerhalb einer von ihm bestimmten
Frist von der Baustelle zu entfernen. Geschieht es nicht, so können
sie auf Kosten des Auftragnehmers entfernt oder für seine Rechnung
veräußert werden.
7. Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder
vertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene
Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer den
Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er auch
den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer
der Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht nach, so kann ihm
der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels
setzen und erklären, daß er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist
den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).
8. (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen.
Mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers darf er sie an Nachunternehmer
übertragen. Die Zustimmung ist nicht notwendig bei Leistungen, auf
die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Erbringt
der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers
Leistungen nicht im eigenen Betrieb, obwohl sein Betrieb darauf
eingerichtet ist, kann der Auftraggeber in einer angemessenen Frist
zur Aufnahme der Leistung im eigenen Betrieb setzen und erklären,
dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe
(§ 8 Nr. 3).
(2) Der Auftragnehmer hat bei der Weitervergabe von Bauleistungen
an Nachunternehmer die Verdingungsordnung für Bauleistungen zugrunde
zu legen.
(3) Der Auftragnehmer hat die Nachunternehmer dem Auftraggeber auf
Verlangen bekanntzugeben.
9. Werden bei Ausführung der Leistung auf einem Grundstück Gegenstände
von Altertums-, Kunst- oder wissenschaftlichem Wert entdeckt, so
hat der Auftragnehmer vor jedem weiteren Aufdecken oder Ändern dem
Auftraggeber den Fund anzuzeigen und ihm die Gegenstände nach höherer
Weisung abzuliefern. Die Vergütung etwaiger Mehrkosten regelt sich
nach § 2 Nr. 6. Die Rechte des Entdeckers (§ 984 BGB) hat der Auftraggeber.
10. Der Zustand von Teilen der Leistung ist auf Verlangen gemeinsam
von Auftraggeber und Auftragnehmer festzustellen, wenn diese Teile
der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung
entzogen werden. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen.
§ 5 Ausführungsfristen
1. Die Ausführung
ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen,
angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitplan enthaltene
Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im
Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.
2. Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so
hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über
den voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Auftragnehmer hat
innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung zu beginnen. Der Beginn
der Ausführung ist dem Auftraggeber anzuzeigen.
3. Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so
unzureichend sind, daß die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten
werden können, muß der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich
Abhilfe schaffen.
4. Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, gerät
er mit der Vollendung in Verzug oder kommt er der in Nr. 3 erwähnten
Verpflichtung nicht nach, so kann der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung
des Vertrages Schadensersatz nach § 6 Nr. 6 verlangen oder dem Auftragnehmer
eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären,
daß er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe
(§ 8 Nr. 3).
§ 6 Behinderung
und Unterbrechung der Ausführung
1. Glaubt sich
der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung
behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Unterläßt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch
auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber
offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.
2. (1) Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung
verursacht ist
a) durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers,
b) durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber
angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem
unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb,
c) durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare
Umstände.
(2) Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei
Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden mußte, gelten
nicht als Behinderung.
3. Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet
werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald
die hindernden Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich
die Arbeiten wiederaufzunehmen und den Auftraggeber davon zu benachrichtigen.
4. Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung
mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige
Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.
5. Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen,
ohne daß die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten
Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die
Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und
in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung
enthalten sind.
6. Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten,
so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen
Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
7. Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder
Teil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. Die
Abrechnung regelt sich nach Nrn. 5 und 6; wenn der Auftragnehmer
die Unterbrechung nicht zu vertreten hat, sind auch die Kosten der
Baustellenräumung zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung
für die bereits ausgeführten Leistungen enthalten sind.
§ 7 Verteilung
der Gefahr
1. Wird die
ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere
Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer
nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser
für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche nach § 6 Nr.
5; für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.
2. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören alle
mit der baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz
eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.
3. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht
die noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile sowie die Baustelleneinrichtung
und Absteckungen. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung
gehören ebenfalls nicht Baubehelfe, z.B. Gerüste, auch wenn diese
als Besondere Leistung oder selbständig vergeben sind.
§ 8 Kündigung
durch den Auftraggeber
1. (1) Der
Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den
Vertrag kündigen.
(2) Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muß
sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages
an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft
und seines Betriebes erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt
(§ 649 BGB).
2. (1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer
seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren bzw. ein vergleichbares
gesetzliches Verfahren beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet
wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
(2) Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6 Nr. 5 abzurechnen.
Der Auftraggeber kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Restes
verlangen.
3. (1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn in den Fällen
des § 4 Nr. 7 und 8 Absatz 1 und des § 5 Nr. 4 die gesetzte Frist
fruchtlos abgelaufen ist (Entziehung des Auftrags). Die Entziehung
des Auftrags kann auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen
Leistung beschränkt werden.
(2) Nach der Entziehung des Auftrags ist der Auftraggeber berechtigt,
den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers
durch einen Dritten ausführen zu lassen, doch bleiben seine Ansprüche
auf Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens bestehen. Er
ist auch berechtigt, auf die weitere Ausführung zu verzichten und
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn die Ausführung
aus den Gründen, die zur Entziehung des Auftrags geführt haben,
für ihn kein Interesse mehr hat.
(3) Für die Weiterführung der Arbeiten kann der Auftraggeber Geräte,
Gerüste, auf der Baustelle vorhandene andere Einrichtungen und angelieferte
Stoffe und Bauteile gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.
(4) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine Aufstellung über
die entstandenen Mehrkosten und über seine anderen Ansprüche spätestens
binnen 12 Werktagen nach Abrechnung mit dem Dritten zuzusenden.
4. Der Auftraggeber kann den Auftrag entziehen, wenn der Auftragnehmer
aus Anlaß der Vergabe eine Abrede getroffen hatte, die eine unzulässige
Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Die Kündigung ist innerhalb von
12 Werktagen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes auszusprechen.
Nr. 3 gilt entsprechend.
5. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
6. Der Auftragnehmer kann Aufmaß und Abnahme der von ihm ausgeführten
Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat unverzüglich
eine prüfbare Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorzulegen.
7. Eine wegen Verzugs verwirkte, nach Zeit bemessene Vertragsstrafe
kann nur für die Zeit bis zum Tag der Kündigung des Vertrages gefordert
werden.
§ 9 Kündigung
durch den Auftragnehmer
1. Der Auftragnehmer
kann den Vertrag kündigen,
a) wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterläßt
und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen
(Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB),
b) wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder
sonst in Schuldnerverzug gerät.
2. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig,
wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene
Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, daß er nach
fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde.
3. Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen.
Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung
nach § 642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers
bleiben unberührt.
§ 10 Haftung
der Vertragsparteien
1. Die Vertragsparteien
haften einander für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden
ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich zur
Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§ 276, 278 BGB).
2. (1) Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein
Schaden, für den auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
beide Vertragsparteien haften, so gelten für den Ausgleich zwischen
den Vertragsparteien die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen,
soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Soweit der Schaden
des Dritten nur die Folge einer Maßnahme ist, die der Auftraggeber
in dieser Form angeordnet hat, trägt er den Schaden allein, wenn
ihn der Auftragnehmer auf die mit der angeordneten Ausführung verbundene
Gefahr nach § 4 Nr. 3 hingewiesen hat.
(2) Der Auftragnehmer trägt den Schaden allein, soweit er ihn durch
Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder innerhalb
der von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Allgemeinen
Versicherungsbedingungen zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche
Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem
im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken
können.
3. Ist der Auftragnehmer einem Dritten nach §§ 823 ff. BGB zu Schadensersatz
verpflichtet wegen unbefugten Betretens oder Beschädigung angrenzender
Grundstücke, wegen Entnahme oder Auflagerung von Boden oder anderen
Gegenständen außerhalb der vom Auftraggeber dazu angewiesenen Flächen
oder wegen der Folgen eigenmächtiger Versperrung von Wegen oder
Wasserläufen, so trägt er im Verhältnis zum Auftraggeber den Schaden
allein.
4. Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet im Verhältnis
der Vertragsparteien zueinander der Auftragnehmer allein, wenn er
selbst das geschützte Verfahren oder die Verwendung geschützter
Gegenstände angeboten oder wenn der Auftraggeber die Verwendung
vorgeschrieben und auf das Schutzrecht hingewiesen hat.
5. Ist eine Vertragspartei gegenüber der anderen nach Nr. 2, 3 oder
4 von der Ausgleichspflicht befreit, so gilt diese Befreiung auch
zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn
sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
6. Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für einen Schaden
in Anspruch genommen wird, den nach Nr. 2, 3 oder 4 die andere Vertragspartei
zu tragen hat, kann sie verlangen, daß ihre Vertragspartei sie von
der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den
Anspruch des Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der
anderen Vertragspartei vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu
haben.
§11 Vertragsstrafe
1. Wenn Vertragsstrafen
vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 BGB.
2. Ist die Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, daß der Auftragnehmer
nicht in der vorgesehenen Frist erfüllt, so wird sie fällig, wenn
der Auftragnehmer in Verzug gerät.
3. Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage;
ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag angefangener
Wochen als 1/6 Woche gerechnet.
4. Hat der Auftraggeber die Leistung abgenommen, so kann er die
Strafe nur verlangen, wenn er dies bei der Abnahme vorbehalten hat.
§ 12 Abnahme
1. Verlangt
der Auftragnehmer nach der Fertigstellung - gegebenenfalls auch
vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist - die Abnahme der Leistung,
so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine
andere Frist kann vereinbart werden.
2. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung
besonders abzunehmen.
3. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung
verweigert werden.
4. (1) Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei
es verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen
zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich
niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen
bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige
Einwendungen des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
(2) Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers
stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber
mit genügender Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme
ist dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen.
5. (1) Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen
mit Ablauf von 12 Werktagen nach sch riftlicher Mitteilung über
die Fertigstellung der Leistung.
(2) Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung
in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen
nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart
ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung
der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
(3) Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen
hat der Auftraggeber spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten
Zeitpunkten geltend zu machen.
6. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit
er sie nicht schon nach § 7 trägt.
§ 13 Gewährleistung
1. Der Auftragnehmer
übernimmt die Gewähr, daß seine Leistung zur Zeit der Abnahme die
vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln
der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den
Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem
Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
2. Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe
als zugesichert, soweit nicht Abweichungen nach der Verkehrssitte
als bedeutungslos anzusehen sind. Dies gilt auch für Proben, die
erst nach Vertragsabschluß als solche anerkannt sind.
3. Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder
auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten
oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit
der Vorleistung eines anderen Unternehmers, so ist der Auftragnehmer
von der Gewährleistung für diese Mängel frei, außer wenn er die
ihm nach § 4 Nr. 3 obliegende Mitteilung über die zu befürchtenden
Mängel unterlassen hat.
4. (1) Ist für die Gewährleistung keine Verjährungsfrist im Vertrag
vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke und für Holzerkrankungen
2 Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer
berührten Teile von Feuerungsanlagen ein Jahr.
(2) Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen
oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluß auf die Sicherheit
und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für die
Gewährleistungsansprüche abweichend von Abs. 1 ein Jahr, wenn der
Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung
für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.
(3) Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur
für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der
Teilabnahme (§ 12 Nr. 2).
5. (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist
hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen
sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor
Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung
der gerügten Mängel verjährt mit Ablauf der Regelfristen der Nr.
4, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch
nicht vor Ablauf der vereinbarten Frist. Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung
beginnen für diese Leistung die Regelfristen der Nr. 4, wenn nichts
anderes vereinbart ist.
(2) Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung
in einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach,
so kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers
beseitigen lassen.
6. Ist die Beseitigung des Mangels unmöglich oder würde sie einen
unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom
Auftragnehmer verweigert, so kann der Auftraggeber Minderung der
Vergütung verlangen (§ 634 Absatz 4, § 472 BGB). Der Auftraggeber
kann ausnahmsweise auch dann Minderung der Vergütung verlangen,
wenn die Beseitigung des Mangels für ihn unzumutbar ist.
7. (1) Ist ein wesentlicher Mangel, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich
beeinträchtigt, auf ein Verschulden des Auftragnehmers oder seiner
Erfüllungsgehilfen zurückzuführen, so ist der Auftragnehmer außerdem
verpflichtet, dem Auftraggeber den Schaden an der baulichen Anlage
zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung
die Leistung dient.
(2) Den darüber hinausgehenden Schaden hat er nur dann zu ersetzen,
a) wenn der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht,
b) wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln
der Technik beruht,
c) wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich zugesicherten
Eigenschaft besteht oder
d) soweit der Auftragnehmer den Schaden durch Versicherung seiner
gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder innerhalb der von der
Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen
zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten
Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb
zugelassenen Versicherer hätte decken können.
(3) Abweichend von Nr. 4 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen,
soweit sich der Auftragnehmer nach Absatz 2 durch Versicherung geschützt
hat oder hätte schützen können oder soweit ein besonderer Versicherungsschutz
vereinbart ist.
(4) Eine Einschränkung oder Erweiterung der Haftung kann in begründeten
Sonderfällen vereinbart werden.
§ 14 Abrechnung
1. Der Auftragnehmer
hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen
übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten
einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen
zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen
Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind in der Rechnung besonders
kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen.
2. Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang
der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die Abrechnungsbestimmungen
in den Technischen Vertragsbedingungen und den anderen Vertragsunterlagen
sind zu beachten. Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten
nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig
gemeinsame Feststellungen zu beantragen.
3. Die Schlußrechnung muß bei Leistungen mit einer vertraglichen
Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage
nach Fertigstellung eingereicht werden, wenn nichts anderes vereinbart
ist; diese Frist wird um je 6 Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist
verlängert.
4. Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung nicht ein, obwohl
ihm der Auftraggeber dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so
kann sie der Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen.
§ 15 Stundenlohnarbeiten
1. (1) Stundenlohnarbeiten
werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.
(2) Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden
sind, gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln,
so werden die Aufwendungen des Auftragnehmers für Lohn- und Gehaltskosten
der Baustelle, Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle, Stoffkosten
der Baustelle, Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinellen
Anlagen der Baustelle, Fracht-, Fuhr- und Ladekosten, Sozialkassenbeiträge
und Sonderkosten, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen,
mit angemessenen Zuschlägen für Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich
allgemeinem Unternehmerwagnis) zuzüglich Umsatzsteuer vergütet.
2. Verlangt der Auftraggeber, daß die Stundenlohnarbeiten durch
einen Polier oder eine andere Aufsichtsperson beaufsichtigt werden,
oder ist die Aufsicht nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften
notwendig, so gilt Nr. 1 entsprechend.
3. Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor
Beginn anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei
erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch
von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen
und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen
sowie etwaige Sonderkosten sind, wenn nichts anderes vereinbart
ist, je nach der Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Listen
(Stundenlohnzettel) einzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm
bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang, zurückzugeben. Dabei kann
er Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich
erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten
als anerkannt.
4. Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Abschluß der Stundenlohnarbeiten,
längstens jedoch in Abständen von 4 Wochen einzureichen. Für die
Zahlung gilt § 16.
5. Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, über den Umfang
der Stundenlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger Vorlage der
Stundenlohnzettel Zweifel bestehen, so kann der Auftraggeber verlangen,
daß für die nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung vereinbart
wird, die nach Maßgabe von Nr. 1 Absatz 2 für einen wirtschaftlich
vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit und Verbrauch von Stoffen, für
Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen
Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten
ermittelt wird.
§ 16 Zahlung
1. (1) Abschlagszahlungen
sind auf Antrag in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen
Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden
Umsatzsteuerbetrages in möglichst kurzen Zeitabständen zu gewähren.
Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen,
die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen
muß. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung
eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf
der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber
nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende
Sicherheit gegeben wird.
(2) Gegenforderungen können einbehalten werden. Andere Einbehalte
sind nur in den im Vertrag und in den gesetzlichen Bestimmungen
vorgesehenen Fällen zulässig.
(3) Abschlagszahlungen sind binnen 18 Werktagen nach Zugang der
Aufstellung zu leisten.
(4) Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluß auf die Haftung und
Gewährleistung des Auftragnehmers; sie gelten nicht als Abnahme
von Teilen der Leistung.
2. (1) Vorauszahlungen können auch nach Vertragsabschluß vereinbart
werden; hierfür ist auf Verlangen des Auftraggebers ausreichende
Sicherheit zu leisten. Die Vorauszahlungen sind, sofern nichts anderes
vereinbart ist, mit 1 v. H. über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität
der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.
(2) Vorauszahlungen sind auf die nächstfälligen Zahlungen anzurechnen,
soweit damit Leistungen abzugelten sind, für welche die Vorauszahlungen
gewährt worden sind.
3. (1) Die Schlußzahlung ist alsbald nach Prüfung und Feststellung
der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlußrechnung zu leisten, spätestens
innerhalb von 2 Monaten nach Zugang. Die Prüfung der Schlußrechnung
ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist
das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen.
(2) Die vorbehaltlose Annahme der Schlußzahlung schließt Nachforderungen
aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlußzahlung schriftlich unterrichtet
und auf die Ausschlußwirkung hingewiesen wurde.
(3) Einer Schlußzahlung steht es gleich, wenn der Auftraggeber unter
Hinweis auf geleistete Zahlungen weitere Zahlungen endgültig und
schriftlich ablehnt.
(4) Auch früher gestellte, aber unerledigte Forderungen werden ausgeschlossen,
wenn sie nicht nochmals vorbehalten werden.
(5) Ein Vorbehalt ist innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang der
Mitteilung nach Abs. 2 und 3 über die Schlußzahlung zu erklären.
Er wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von weiteren 24 Werktagen
eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht
oder, wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet
wird.
(6) Die Ausschlußfristen gelten nicht für ein Verlangen nach Richtigstellung
der Schlußrechnung und -zahlung wegen Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehlern.
4. In sich abgeschlossene Teile der Leistung können nach Teilabnahme
ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen endgültig
festgestellt und bezahlt werden.
5. (1) Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen.
(2) Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.
(3) Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann der Auftragnehmer
eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist
nicht, so hat der Auftragnehmer von Ende der Nachfrist an Anspruch
auf Zinsen in Höhe von 5. v.H. über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität
der Europäischen Zentralbank, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden
nachweist. Außerdem darf er die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen.
6. Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen
aus Nrn. 1 bis 5 Zahlungen an Gläubiger des Auftragnehmers zu leisten,
soweit sie an der Ausführung der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers
aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Dienst- oder Werkvertrags
beteiligt sind und der Auftragnehmer in Zahlungsverzug gekommen
ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich auf Verlangen des
Auftraggebers innerhalb einer von diesem gesetzten Frist darüber
zu erklären, ob und inwieweit er die Forderungen seiner Gläubiger
anerkennt; wird diese Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, so
gelten die Forderungen als anerkannt und der Zahlungsverzug als
bestätigt.
§ 17 Sicherheitsleistung
1. (1) Wenn
Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB,
soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der
Leistung und die Gewährleistung sicherzustellen.
2. Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit
durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft
eines in den Europäischen Gemeinschaften zugelassenen Kreditinstituts
oder Kreditversicherers geleistet werden, sofern das Kreditinstitut
oder der Kreditversicherer
- in der Europäischen
Gemeinschaft oder
- in einem
Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder
- in einem
Staat der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens über
das öffentliche Beschaffungswesen
zugelassen ist.
3. Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten
der Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.
4. Bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist Voraussetzung, daß
der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat. Die Bürgschaftserklärung
ist schriftlich unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abzugeben
(§ 771 BGB); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muß
nach Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein.
5. Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat
der Auftragnehmer den Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut
auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide Parteien nur gemeinsam
verfügen können. Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.
6. (1) Soll der Auftraggeber vereinbarungsgemäß die Sicherheit in
Teilbeträgen von seinen Zahlungen einbehalten, so darf er jeweils
die Zahlung um höchstens 10 v.H. kürzen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme
erreicht ist. Den jeweils einbehaltenen Betrag hat er dem Auftragnehmer
mitzuteilen und binnen 18 Werktagen nach dieser Mitteilung auf ein
Sperrkonto bei dem vereinbarten Geldinstitut einzuzahlen. Gleichzeitig
muß er veranlassen, daß dieses Geldinstitut den Auftragnehmer von
der Einzahlung des Sicherheitsbetrages benachrichtigt. Nr. 5 gilt
entsprechend.
(2) Bei kleineren oder kurzfristigen Aufträgen ist es zulässig,
daß der Auftraggeber den einbehaltenen Sicherheitsbetrag erst bei
der Schlußzahlung auf Sperrkonto einzahlt.
(3) Zahlt der Auftraggeber den einbehaltenen Betrag nicht rechtzeitig
ein, so kann ihm der Auftragnehmer hierfür eine angemessene Nachfrist
setzen. Läßt der Auftraggeber auch diese verstreichen, so kann der
Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrages
verlangen und braucht dann keine Sicherheit mehr zu leisten.
(4) Öffentliche Auftraggeber sind berechtigt, den als Sicherheit
einbehaltenen Betrag auf eigenes Verwahrgeldkonto zu nehmen; der
Betrag wird nicht verzinst.
7. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach
Vertragsabschluß zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Soweit er diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist der Auftraggeber
berechtigt, vom Guthaben des Auftragnehmers einen Betrag in Höhe
der vereinbarten Sicherheit einzubehalten. Im übrigen gelten Nr.
5 und Nr. 6 außer Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
8. Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit zum vereinbarten
Zeitpunkt, spätestens nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Gewährleistung,
zurückzugeben. Soweit jedoch zu dieser Zeit seine Ansprüche noch
nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit
zurückhalten.
§ 18 Streitigkeiten
1. Liegen die
Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der
Zivilprozeßordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten
aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozeßvertretung des Auftraggebers
zuständigen Stelle, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sie ist
dem Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen.
2. Entstehen bei Verträgen mit Behörden Meinungsverschiedenheiten,
so soll der Auftragnehmer zunächst die der auftraggebenden Stelle
unmittelbar vorgesetzte Stelle anrufen. Diese soll dem Auftragnehmer
Gelegenheit zur mündlichen Aussprache geben und ihn möglichst innerhalb
von 2 Monaten nach der Anrufung schriftlich bescheiden und dabei
auf die Rechtsfolgen des Satzes 3 hinweisen. Die Entscheidung gilt
als anerkannt, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von 2 Monaten
nach Eingang des Bescheides schriftlich Einspruch beim Auftraggeber
erhebt und dieser ihn auf die Ausschlußfrist hingewiesen hat.
3. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaft von Stoffen
und Bauteilen, für die allgemeingültige Prüfungsverfahren bestehen,
und über die Zulässigkeit oder Zuverlässigkeit der bei der Prüfung
verwendeten Maschinen oder angewendeten Prüfungsverfahren kann jede
Vertragspartei nach vorheriger Benachrichtigung der anderen Vertragspartei
die materialtechnische Untersuchung durch eine staatliche oder staatlich
anerkannte Materialprüfungsstelle vornehmen lassen; deren Feststellungen
sind verbindlich. Die Kosten trägt der unterliegende Teil.
4. Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten
einzustellen.
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